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BVerwG, 11.12.2003 - 3 C 28.03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärung - Erledigungserklärung bezüglich der Revision und Anschlussrevision
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
Kurzfassungen/Presse
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu Altmark-Trans eingestellt
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 27.90
Übereinstimmende Erledigungserklärung - Erledigung - Berufungsverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 3 C 28.03
Da daher die von der Klägerin hilfsweise auch hinsichtlich der Hauptsache abgegebene Erledigungserklärung durchgreift und insoweit eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Beklagten vorliegt, ist - nachdem es insoweit auf eine entsprechende Erledigungserklärung auch der Beigeladenen nicht ankommt (Beschluss vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 92 = NVwZ-RR 1992, 276) - das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. - BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 30.92
Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung
Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 3 C 28.03
Ihre Klärung ist ungeachtet der über den vorliegenden Fall hinausgehenden Bedeutung nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss gegebenenfalls künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (Beschlüsse vom 30. April 1998 - BVerwG 7 C 19.97 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 sowie vom 25. Juli 2000 - BVerwG 3 C 1.00 -). - BVerwG, 22.04.1994 - 9 C 456.93
Berufung - Rücknahme - Einwilligung - Erledigung - Hauptsache - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 3 C 28.03
Doch ist diese nur auf das Revisionsverfahren bezogene Erledigungserklärung der Klägerin, die grundsätzlich möglich ist (Beschluss vom 22. April 1994 - BVerwG 9 C 456.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106 m.w.N.), sowohl hinsichtlich der (Haupt-)Revision als auch hinsichtlich ihrer unselbständigen Anschlussrevision einseitig geblieben. - BVerwG, 12.10.1994 - 8 C 10.94
Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung
Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 3 C 28.03
Ihre Klärung ist ungeachtet der über den vorliegenden Fall hinausgehenden Bedeutung nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss gegebenenfalls künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (Beschlüsse vom 30. April 1998 - BVerwG 7 C 19.97 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 sowie vom 25. Juli 2000 - BVerwG 3 C 1.00 -). - BVerwG, 25.07.2000 - 3 C 1.00
Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung
Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 3 C 28.03
Ihre Klärung ist ungeachtet der über den vorliegenden Fall hinausgehenden Bedeutung nicht in einem Beschluss über die Verteilung der Kosten nach Erledigung des Verfahrens zu leisten, sondern muss gegebenenfalls künftigen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben (Beschlüsse vom 30. April 1998 - BVerwG 7 C 19.97 -, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 sowie vom 25. Juli 2000 - BVerwG 3 C 1.00 -).